Artikel 101 SächsVerf.
Grundsätze der Erziehung und Bildung
(1) Die Jugend ist [….] zu [….]
politischem Verantwortungsbewusstsein [….] zu erziehen.
(2) Das natürliche Recht der
Eltern, Erziehung und Bildung
ihrer Kinder zu bestimmen,
bildet die Grundlage des
Erziehungs- und Schulwesens.